Satzung (gemeinnütziger Verein)


§ 1 (Name, Sitz)
Der Verein führt den Namen Buxtehude fit und gesund e.V. Der Sitz des Vereins ist in Buxtehude.

 

§ 2 (Zweck)
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.


2. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports.


3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßige Förderung sportlicher Übungen wie Reha-Sport.


4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


5. Zweck, Aufgaben und Grundsätze: Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral (gem.§ 5 LSB-Aufnahmeordnung, Ziff. 4)


6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.


7. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 


§ 3 (Mitgliedschaft)
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. (Gegebenenfalls auch juristische Personen)


2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.


3. Der Austritt ist jeweils zum Quartalsende möglich. Die Abmeldung muss 14 Tage vorher schriftlich beim Vorstand eintreffen.


4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in Groberweise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über dem Ausschluss entscheidet der Vorstand.


5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).


6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.


7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge – in Form von Geld – zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Aufnahmegebühr beträgt 20,- €.


8. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die Mitglieder, zahlen jedoch keinen Beitrag.

 

§ 4 (Vorstand)
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.


2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam.


3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

 


§ 5 (Mitgliederversammlung)
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.


2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.


3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitglieder-Versammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.


4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

 


§ 6 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.


2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Buxtehude, die es unmittelbar und ausschließlich für die Sportförderung zu verwenden hat.


Buxtehude, 16.06.2023

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