Satzung (gemeinnütziger Verein)
§ 1 (Name, Sitz)
1. Der Verein führt den Namen Buxtehude fit und gesund e.V.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz
„e.V.“
3. Der Sitz des Vereins ist in Buxtehude.
§ 2 (Zweck)
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßige Förderung
sportlicher Übungen wie Reha-Sport.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 (Mitgliedschaft)
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. (Gegebenenfalls auch
juristische Personen)
2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu
stellen.
3. Der Austritt ist jeweils zum Quartalsende möglich. Die Abmeldung muss 14 Tage
vorher schriftlich beim Vorstand eintreffen.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in
grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über dem Ausschluss
entscheidet der Vorstand.
5. Die Mitgliedschaft endet mit dem dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen
mit deren Erlöschen).
6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber
dem Vereinsvermögen.
7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge – in Form von Geld – zu leisten. Die Höhe
und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung
festgesetzt. Die Aufnahmegebühr beträgt 20,- €.
8. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung Personen ernannt
werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die Mitglieder, zahlen jedoch keinen
Beitrag.
§ 4 (Vorstand)
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und
dem 2. Vorsitzenden. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
§ 5 (Mitgliederversammlung)
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die
Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der
2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von
der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist,
wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 6 ( Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Buxtehude, die es unmittelbar
und ausschließlich für die Sportförderung zu verwenden hat.
Buxtehude, 09.07.2019